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PUBLIKATIONEN

Aus meiner Feder stammen folgende Veröffentlichungen in Fachzeitschriften:

  • Anmerkung zu LG Cottbus Strafverteidiger 2002, S. 414 ff.
  • Aufsatz „Unterlassene Pflichtverteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren und ihre Konsequenzen“ in Strafverteidiger 2003, S. 413 ff.
  • Anmerkung zu LG Dresden StrafverteidigerForum 2004, S. 13 ff.
  • Anmerkung zu OLG Hamburg Strafverteidiger 2004, S. 298 in Strafverteidiger 2004, S. 589 f.
  • Zusammen mit Hansjörg Elbs Aufsatz „Leitfaden zum anwaltsgerichtlichen Verfahren“ im Anwaltsblatt 2005, S. 56 ff.
  • Aufsatz „Das Vereidigungsrecht nach dem sog. ‚Justizmodernisierungsgesetz‘ – eine Herausforderung für die Verteidigung“ in Strafverteidiger 2006, S. 158 f.
  • Aufsatz "Festschreibung von Sachverhalten in der Hauptverhandlung - Protokollierungsanträge, affirmative Beweisanträge pp." im StrafverteidigerForum 2013, Seite 107 ff.

LESEPROBEN SCHNELLZUGRIFF

„EINFÜHRUNG IN DIE PRAXIS DER STRAFVERTEIDIGUNG“

VERTEIDIGUNG DURCH REDEN ODER DURCH SCHWEIGEN?

Die Frage, ob sich der Mandant schweigend oder redend verteidigen soll, ist in jedem Verfahren die wichtigste, weil Weichen stellende, aber zugleich die schwierigste Entscheidung der Verteidigung. Sie sollte niemals aus dem Bauch heraus, sondern allein aufgrund rationaler Kriterien erfolgen. Der Verteidiger darf hier keineswegs dem Drängen des Mandanten nachgeben, welcher sich – menschlich nur zu verständlich – regelmäßig durch Gegenrede gegen den erhobenen Tatvorwurf zur Wehr setzen möchte. (...)

„FESTSCHREIBUNG VON SACHVERHALTEN IN DER HAUPTVERHANDLUNG“

Meine Ausführungen befassen sich mit einem Aspekt der Strafrechtspflege, der seitens der Strafverteidigung seit vielen Jahrzehnten beklagt wird. Sein Gegenstand ist nicht mehr und nicht weniger der einer Machtfrage.

Einer Machtfrage allerdings, die vom Gesetz selbst zugunsten der Inhaber staatlicher Macht und damit gegen den rechtsunterworfenen Bürger, der vor den Schranken der Strafjustiz steht, entschieden worden ist. Tragende Säule der Macht des Tatrichters ist der in § 261 StPO festgeschriebene Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung. (...)